Satzung
für den Videoverein „Videoclub-Schlossberg
e.V.“
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen „Videoclub-Schlossberg
e.V.“ im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Chemnitz
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist
die Förderung des Videofilmes auf
künstlerischem und technischem Gebiet,
die Pflege nationaler und internationaler
Kontakte im Sinne des Video-Gedankens
sowie die Herstellung von Videos und der
Austausch mit gleichartigen Vereinen des
In- und Auslandes. Der Verein ist weder
politisch, konfessionell oder professionell
gebunden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
soll nicht unterhalten werden.
Diesem Zweck dienen beispielsweise:
a) Zusammenschluss von Amateurfilmern
zur Förderung, Pflege und praktischen
Ausübung des nichtkommerziellen Films
auf allen Anwendungsgebieten und fachlichen
Unterstützung der Mitglieder auf
jede nach dieser Satzung möglichen
Art.
b) Vorträge und Demonstrationen über
technische , künstlerische und dramaturgische
Fragen auf allen Gebieten des Films.
c) Durchführung und Mitwirkung bei
Amateurfilm-Veranstaltungen und –Wettbewerben.
d) Vorführung von Amateurfilmen zur
Verbreitung des Amateurfilmgedankens bei
anderen Institutionen, z.B. Volkhochschulen,
Jugendverbänden, Behörden und
sonstigen interessierten Verbänden
und Einrichtungen.
e) Erfahrungsaustausch mit der Film-,
Video- und Fotoindustrie und Zusammenarbeit
mit Presse, Funk und Fernsehen, sowie
Kontaktaufnahme mit entsprechenden Verbänden
und Vereinen des In- und Auslandes.
f) Soweit bei Veranstaltungen des Vereins
Unkostenbeiträge erhoben werden,
müssen diese so bemessen sein, dass
ihre Höhe nicht von vornherein die
Teilnahme nur auf eng begrenzten Personenkreis
beschränkt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
3. Der verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins.
5. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern
(ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt
mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder
sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des
Vereins in geeigneter Weise fördern
und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt,
die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist
ein Beschluss der Mitgliederversammlung
in einfacher Mehrheit erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder
und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können
mit schriftlicher Einverständniserklärung
der Eltern Mitglied werden.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
das Recht, gegenüber dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Verein und den Vereinszweck, auch in der
Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn
und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss
gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe
dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von
aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
müssen spätestens drei Monate
vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds
oder Verlust der Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft
muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahrs unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger
Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied
ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich
aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der
jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von
der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
§ 7 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen
und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene
Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- (im Wahljahr) den Vorstand wählen,
- über die Satzung, Änderung
der Satzung sowie Auflösung des Vereins
zu bestimmen,
- die (den) Kassenprüfer zu wählen,
die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenem Gremium angehören
und nicht angestellte des Vereins sein
dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,
nach Möglichkeit im ersten Halbjahr
des Geschäftsjahres, einberufen.
Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich
oder per e-mail durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der
ordentlichen Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstandes,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes, (Wahljahr)
Wahl von zwei Kassenprüfern (Wahljahr),
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden
Hauhaltvorschlages für das laufende
Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen
für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende
Anträge.
4. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung sind spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich oder per e-mail
einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch
während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn
in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienen Mitglieder der Behandlung
der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge)
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unvorzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder die schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann
die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll innerhalb von
zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Das Protokoll kann von
jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht
/ Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind
ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen offen durch Handaufheben oder
Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen
und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich
wie folgt zusammen:
Ein Vorsitzender
Ein Stellvertreter des Vorsitzenden
Ein Schatzmeister
Ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt
ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich
die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter
seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse
für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende(r),
der/die Schatzmeister(in) und der/die
Schriftführer(in). Zwei Vorstandmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes
werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandmitglied
vor Ablauf seiner/ihrer Wahlperiode aus,
ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches
Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben
bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung
ist mindestens ein Kassenprüfer für
die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Der(die) Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu
prüfen und dabei insbesondere die
satzungsgemäße und steuerlich
korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Der(die) Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des
Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung durch das Finanzamt
ausgeführt werden.
2. Als Liquitatoren werden
die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
beschließt.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung
in Chemnitz, 26.Januar 2005 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder
des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Roland Rößler
2. Andreas Kreher
3. Ingo Gaschbauer
4. Wilfried Löwe
5. Andreas Schellenberg
6. Frank Pronath
7. Winfried Richter
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